Glossar zu Lokführerversicherungen und Eisenbahnhaftung

Versicherungsbedingungen, Haftungsfragen und betriebliche Regelungen enthalten zahlreiche Fachbegriffe. Unser Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe rund um Lokführer, Eisenbahner, Haftung und Versicherungsschutz in verständlicher Sprache.

Die Erläuterungen geben einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sind die jeweilige Rechtslage, der Sachverhalt und die vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich.

A

Arbeitnehmerhaftung

Besondere Haftungsgrundsätze für Schäden, die Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen. Die Haftung richtet sich unter anderem nach dem Verschuldensgrad und den Umständen des Einzelfalls.

Arbeitsunfähigkeit

Vorübergehender Zustand, in dem eine Person ihre berufliche Tätigkeit krankheits- oder unfallbedingt nicht ausüben kann. Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit.

B

Berufshaftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung für berufliche Risiken, insbesondere bei selbstständigen, freiberuflichen oder eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeiten.

Berufsunfähigkeit

Liegt nach den Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer in dem vereinbarten Umfang nicht mehr ausüben kann.

D

Deckungssumme

Höchstbetrag, bis zu dem ein Versicherer im versicherten Schadenfall leistet.

Diensthaftpflichtversicherung

Versicherung für bestimmte Haftungsrisiken von Beschäftigten aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Entscheidend sind Tätigkeitsbeschreibung und Versicherungsbedingungen.

E

Eigenbeteiligung

Betrag, den die versicherte Person im Schadenfall selbst trägt. Häufig auch Selbstbeteiligung genannt.

Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)

Unternehmen, das Eisenbahninfrastruktur betreibt, etwa Schienenwege, Bahnhöfe oder betriebliche Anlagen.

Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

Unternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, beispielsweise Personen- oder Güterverkehr.

F

Fahrlässigkeit

Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Unterschieden wird unter anderem zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.

G

Gefahrerhöhung

Nachträgliche Veränderung eines versicherten Risikos, die für den Versicherer erheblich sein kann und unter Umständen angezeigt werden muss.

Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialversicherungsschutz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im gesetzlich geregelten Umfang.

Gliedertaxe

Tabelle in der privaten Unfallversicherung, die bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen feste Invaliditätsgrade zuordnet.

Grobe Fahrlässigkeit

Besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, bei dem naheliegende und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen in ungewöhnlich hohem Maß unbeachtet bleiben.

H

Haftpflichtversicherung

Versicherung, die versicherte Haftpflichtansprüche prüft, unberechtigte Forderungen abwehrt und berechtigte Ansprüche im versicherten Umfang erfüllt.

I

Invalidität

Dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen.

K

Krankentagegeld

Vereinbarte tägliche Zahlung bei Arbeitsunfähigkeit, um Einkommenslücken zu verringern.

O

Obliegenheit

Vertragliche Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, etwa rechtzeitige Schadenmeldung oder Mitwirkung bei der Schadenprüfung.

P

Passive Rechtsschutzfunktion

Leistung der Haftpflichtversicherung, unberechtigte Schadenersatzansprüche auf Kosten des Versicherers abzuwehren.

Private Haftpflichtversicherung

Grundabsicherung für Schadenersatzansprüche aus dem privaten Lebensbereich. Berufliche Risiken sind regelmäßig nicht automatisch mitversichert.

Progression

Vereinbarung in der Unfallversicherung, durch die die Invaliditätsleistung bei höheren Invaliditätsgraden überproportional steigt.

R

Regress

Rückgriff einer Person, eines Unternehmens oder Versicherers auf eine andere Person, nachdem ein Schaden oder Kosten bereits getragen wurden.

Rechtsschutzversicherung

Versicherung, die im vereinbarten Umfang Kosten rechtlicher Interessenwahrnehmung übernehmen kann.

S

Schadenminderungspflicht

Pflicht, nach Eintritt eines Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.

Selbstbeteiligung

Vertraglich vereinbarter Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt.

T

Tätigkeitsbeschreibung

Beschreibung der konkret ausgeübten beruflichen Aufgaben. Sie ist für die Prüfung des Versicherungsschutzes oft wichtiger als die reine Berufsbezeichnung.

V

Versicherungsfall

Ereignis, bei dessen Eintritt nach den Versicherungsbedingungen Leistungen ausgelöst werden können.

Versicherungsnehmer

Person oder Unternehmen, das den Versicherungsvertrag abschließt und die vertraglichen Rechte und Pflichten trägt.

Vermögensschaden

Finanzieller Nachteil, der nicht unmittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden hervorgeht oder als Folge daraus entsteht.

Vorsatz

Bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Erfolgs oder zumindest bewusstes Inkaufnehmen. Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht versicherbar.

W

Wegeunfall

Unfall auf einem versicherten direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weiterführende Themen

  • Arbeitnehmerhaftung bei Lokführern und Eisenbahnern
  • Regressforderungen gegen Lokführer
  • Diensthaftpflichtversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Private Unfallversicherung

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Redaktioneller Hinweis

Das Glossar sollte regelmäßig ergänzt und überprüft werden. Neue Begriffe werden nur aufgenommen, wenn sie auf den Fachseiten tatsächlich verwendet werden oder für Besucher einen erkennbaren Mehrwert bieten.