Glossar zu Lokführerversicherungen und Eisenbahnhaftung
Versicherungsbedingungen, Haftungsfragen und betriebliche Regelungen enthalten zahlreiche Fachbegriffe. Unser Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe rund um Lokführer, Eisenbahner, Haftung und Versicherungsschutz in verständlicher Sprache.
Die Erläuterungen geben einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sind die jeweilige Rechtslage, der Sachverhalt und die vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich.
A
Arbeitnehmerhaftung
Besondere Haftungsgrundsätze für Schäden, die Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen. Die Haftung richtet sich unter anderem nach dem Verschuldensgrad und den Umständen des Einzelfalls.
Arbeitsunfähigkeit
Vorübergehender Zustand, in dem eine Person ihre berufliche Tätigkeit krankheits- oder unfallbedingt nicht ausüben kann. Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit.
B
Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für berufliche Risiken, insbesondere bei selbstständigen, freiberuflichen oder eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeiten.
Berufsunfähigkeit
Liegt nach den Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer in dem vereinbarten Umfang nicht mehr ausüben kann.
D
Deckungssumme
Höchstbetrag, bis zu dem ein Versicherer im versicherten Schadenfall leistet.
Diensthaftpflichtversicherung
Versicherung für bestimmte Haftungsrisiken von Beschäftigten aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Entscheidend sind Tätigkeitsbeschreibung und Versicherungsbedingungen.
E
Eigenbeteiligung
Betrag, den die versicherte Person im Schadenfall selbst trägt. Häufig auch Selbstbeteiligung genannt.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
Unternehmen, das Eisenbahninfrastruktur betreibt, etwa Schienenwege, Bahnhöfe oder betriebliche Anlagen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
Unternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, beispielsweise Personen- oder Güterverkehr.
F
Fahrlässigkeit
Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Unterschieden wird unter anderem zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.
G
Gefahrerhöhung
Nachträgliche Veränderung eines versicherten Risikos, die für den Versicherer erheblich sein kann und unter Umständen angezeigt werden muss.
Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialversicherungsschutz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im gesetzlich geregelten Umfang.
Gliedertaxe
Tabelle in der privaten Unfallversicherung, die bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen feste Invaliditätsgrade zuordnet.
Grobe Fahrlässigkeit
Besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, bei dem naheliegende und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen in ungewöhnlich hohem Maß unbeachtet bleiben.
H
Haftpflichtversicherung
Versicherung, die versicherte Haftpflichtansprüche prüft, unberechtigte Forderungen abwehrt und berechtigte Ansprüche im versicherten Umfang erfüllt.
I
Invalidität
Dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
K
Krankentagegeld
Vereinbarte tägliche Zahlung bei Arbeitsunfähigkeit, um Einkommenslücken zu verringern.
O
Obliegenheit
Vertragliche Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, etwa rechtzeitige Schadenmeldung oder Mitwirkung bei der Schadenprüfung.
P
Passive Rechtsschutzfunktion
Leistung der Haftpflichtversicherung, unberechtigte Schadenersatzansprüche auf Kosten des Versicherers abzuwehren.
Private Haftpflichtversicherung
Grundabsicherung für Schadenersatzansprüche aus dem privaten Lebensbereich. Berufliche Risiken sind regelmäßig nicht automatisch mitversichert.
Progression
Vereinbarung in der Unfallversicherung, durch die die Invaliditätsleistung bei höheren Invaliditätsgraden überproportional steigt.
R
Regress
Rückgriff einer Person, eines Unternehmens oder Versicherers auf eine andere Person, nachdem ein Schaden oder Kosten bereits getragen wurden.
Rechtsschutzversicherung
Versicherung, die im vereinbarten Umfang Kosten rechtlicher Interessenwahrnehmung übernehmen kann.
S
Schadenminderungspflicht
Pflicht, nach Eintritt eines Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.
Selbstbeteiligung
Vertraglich vereinbarter Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt.
T
Tätigkeitsbeschreibung
Beschreibung der konkret ausgeübten beruflichen Aufgaben. Sie ist für die Prüfung des Versicherungsschutzes oft wichtiger als die reine Berufsbezeichnung.
V
Versicherungsfall
Ereignis, bei dessen Eintritt nach den Versicherungsbedingungen Leistungen ausgelöst werden können.
Versicherungsnehmer
Person oder Unternehmen, das den Versicherungsvertrag abschließt und die vertraglichen Rechte und Pflichten trägt.
Vermögensschaden
Finanzieller Nachteil, der nicht unmittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden hervorgeht oder als Folge daraus entsteht.
Vorsatz
Bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Erfolgs oder zumindest bewusstes Inkaufnehmen. Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht versicherbar.
W
Wegeunfall
Unfall auf einem versicherten direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Weiterführende Themen
- Arbeitnehmerhaftung bei Lokführern und Eisenbahnern
- Regressforderungen gegen Lokführer
- Diensthaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Private Unfallversicherung
Diensthaftpflicht fachkundig prüfen lassen
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Redaktioneller Hinweis
Das Glossar sollte regelmäßig ergänzt und überprüft werden. Neue Begriffe werden nur aufgenommen, wenn sie auf den Fachseiten tatsächlich verwendet werden oder für Besucher einen erkennbaren Mehrwert bieten.
